§ 427 – Besondere Haftungsausschlußgründe
(1) Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist: vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck; normal normal ungenügende Verpackung durch den Absender; normal normal Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger; normal normal natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund, führt; normal normal ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender; normal normal Beförderung lebender Tiere. normal normal normal arabic (2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Diese Vermutung gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nicht bei außergewöhnlich großem Verlust. (3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 1 nur berufen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist nicht darauf zurückzuführen ist, daß der Frachtführer besondere Weisungen des Absenders im Hinblick auf die Beförderung des Gutes nicht beachtet hat. (4) Ist der Frachtführer nach dem Frachtvertrag verpflichtet, das Gut gegen die Einwirkung von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Erschütterungen oder ähnlichen Einflüssen besonders zu schützen, so kann er sich auf Absatz 1 Nr. 4 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung besonderer Einrichtungen, getroffen und besondere Weisungen beachtet hat. (5) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 6 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Kurz erklärt
- Der Frachtführer haftet nicht für Schäden, die durch bestimmte Gefahren wie unzureichende Verpackung oder natürliche Eigenschaften der Ware verursacht werden.
- Bei Schäden, die aus diesen Gefahren resultieren könnten, wird vermutet, dass sie tatsächlich daraus entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um außergewöhnlich große Verluste.
- Der Frachtführer kann sich von der Haftung befreien, wenn er besondere Anweisungen des Absenders zur Beförderung nicht beachtet hat.
- Wenn der Frachtführer verpflichtet ist, das Gut vor bestimmten Einflüssen zu schützen, muss er alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sich von der Haftung zu befreien.
- Der Frachtführer kann sich nur dann auf die Haftungsbefreiung für lebende Tiere berufen, wenn er alle notwendigen Maßnahmen und besonderen Anweisungen beachtet hat.