Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 115

§ 115 – Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage

Wendet sich ein Gesellschafter gegen einen Beschluss, mit dem ein Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, kann er seinen Antrag auf Nichtigerklärung des ablehnenden Beschlusses mit dem Antrag verbinden, dass ein Beschluss festgestellt wird, der bei Annahme des Beschlussvorschlags rechtmäßig gefasst worden wäre. Auf die Feststellungsklage finden die für die Anfechtungsklage geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Ein Gesellschafter kann gegen einen abgelehnten Beschluss vorgehen.
  • Er kann seinen Antrag auf Nichtigerklärung mit einem Antrag auf Feststellung eines anderen Beschlusses verbinden.
  • Der andere Beschluss wäre rechtmäßig, wenn der ursprüngliche Vorschlag angenommen worden wäre.
  • Die Regeln für Anfechtungsklagen gelten auch für die Feststellungsklage.
  • Dies ermöglicht eine rechtliche Überprüfung der Beschlüsse in der Gesellschaft.