Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 233
§ 233 – Informationsrecht des stillen Gesellschafters
Auf das Informationsrecht des stillen Gesellschafters ist § 166 entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Das Informationsrecht des stillen Gesellschafters wird geregelt.
- § 166 des Gesetzes findet Anwendung auf dieses Informationsrecht.
- Stille Gesellschafter haben das Recht auf Informationen.
- Die Regelungen gelten entsprechend für stille Gesellschafter.
- Es gibt spezifische Vorschriften für den Zugang zu Informationen.