Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 233

§ 233 – Informationsrecht des stillen Gesellschafters

Auf das Informationsrecht des stillen Gesellschafters ist § 166 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Das Informationsrecht des stillen Gesellschafters wird geregelt.
  • § 166 des Gesetzes findet Anwendung auf dieses Informationsrecht.
  • Stille Gesellschafter haben das Recht auf Informationen.
  • Die Regelungen gelten entsprechend für stille Gesellschafter.
  • Es gibt spezifische Vorschriften für den Zugang zu Informationen.