Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 335c
§ 335c – Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 334 Absatz 2a. (2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach den §§ 332, 333 oder § 333a zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.
Kurz erklärt
- Das Bundesamt für Justiz informiert die Abschlussprüferaufsichtsstelle über Bußgeldentscheidungen.
- Dies betrifft Entscheidungen nach § 334 Absatz 2a.
- Bei Strafverfahren zu bestimmten Straftaten (§§ 332, 333, 333a) informiert die Staatsanwaltschaft die Abschlussprüferaufsichtsstelle.
- Die Information erfolgt, wenn eine öffentliche Klage erhoben wird und das Verfahren abgeschlossen ist.
- Wenn gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt wurde, wird dies ebenfalls mitgeteilt.