Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 335b

§ 335b – Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333a, die Bußgeldvorschrift des § 334 sowie die Ordnungsgeldvorschrift des § 335 gelten auch für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinn des § 264a Abs. 1. Das Verfahren nach § 335 ist in diesem Fall gegen die persönlich haftenden Gesellschafter oder gegen die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe der persönlich haftenden Gesellschafter zu richten. Es kann auch gegen die offene Handelsgesellschaft oder gegen die Kommanditgesellschaft gerichtet werden. § 335a ist entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333a gelten für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften.
  • Auch die Bußgeldvorschrift des § 334 und die Ordnungsgeldvorschrift des § 335 sind anwendbar.
  • Das Verfahren nach § 335 richtet sich gegen die persönlich haftenden Gesellschafter oder deren vertretungsberechtigte Organe.
  • Es kann auch gegen die offene Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft selbst gerichtet werden.
  • § 335a findet in diesem Zusammenhang ebenfalls Anwendung.