Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 256
§ 256 – Bewertungsvereinfachungsverfahren
Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, daß die zuerst oder daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind. § 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschluß anwendbar.
Kurz erklärt
- Es geht um die Bewertung von Vorratsvermögen.
- Man kann annehmen, dass die zuerst oder zuletzt angeschafften Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder verkauft werden.
- Diese Annahme muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.
- Die Regelung gilt auch für den Jahresabschluss.
- Es bezieht sich auf die Handhabung gleichartiger Vermögensgegenstände.