Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 256a

§ 256a – Währungsumrechnung

Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in Fremdwährung müssen zum Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag umgerechnet werden.
  • Der Devisenkassamittelkurs ist der aktuelle Wechselkurs für den Tag der Bilanz.
  • Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger gelten besondere Regelungen.
  • Die Regelungen aus § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 finden in diesen Fällen keine Anwendung.
  • Dies betrifft die Bewertung von kurzfristigen Fremdwährungspositionen in der Bilanz.