Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 123

§ 123 – Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten

(1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie im Handelsregister eingetragen ist. Dessen ungeachtet entsteht die Gesellschaft schon dann, wenn sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, soweit sich aus § 107 Absatz 1 nichts anderes ergibt. (2) Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.

Kurz erklärt

  • Die Gesellschaft entsteht, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist.
  • Sie kann auch früher entstehen, wenn alle Gesellschafter zustimmen und am Rechtsverkehr teilnehmen.
  • § 107 Absatz 1 kann besondere Regelungen enthalten.
  • Eine Vereinbarung über einen späteren Entstehungszeitpunkt ist für Dritte nicht gültig.
  • Dritte können sich nicht auf solche Vereinbarungen berufen.