Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 476

§ 476 – Reeder

Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes.

Kurz erklärt

  • Der Reeder ist der Eigentümer eines Schiffes.
  • Das Schiff wird für die Seefahrt genutzt.
  • Der Reeder betreibt das Schiff zum Erwerb.
  • Es handelt sich um ein kommerzielles Schiff.
  • Der Fokus liegt auf dem Erwerb durch maritime Aktivitäten.