Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 477

§ 477 – Ausrüster

(1) Ausrüster ist, wer ein ihm nicht gehörendes Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt. (2) Der Ausrüster wird im Verhältnis zu Dritten als Reeder angesehen. (3) Wird der Eigentümer eines Schiffes von einem Dritten als Reeder in Anspruch genommen, so kann er sich dem Dritten gegenüber nur dann darauf berufen, dass nicht er, sondern ein Ausrüster das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt, wenn er dem Dritten unverzüglich nach Geltendmachung des Anspruchs den Namen und die Anschrift des Ausrüsters mitteilt.

Kurz erklärt

  • Ausrüster ist jemand, der ein fremdes Schiff für die Seefahrt nutzt, um damit Geld zu verdienen.
  • Der Ausrüster wird rechtlich wie ein Reeder behandelt.
  • Wenn ein Dritter den Eigentümer eines Schiffes als Reeder anspricht, kann der Eigentümer sich nur dann auf den Ausrüster berufen, wenn er schnell den Namen und die Adresse des Ausrüsters mitteilt.
  • Der Eigentümer muss diese Informationen sofort nach dem Anspruch des Dritten bereitstellen.
  • Andernfalls kann der Eigentümer nicht erfolgreich gegen den Anspruch des Dritten argumentieren.