Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 415

§ 415 – Kündigung durch den Absender

(1) Der Absender kann den Frachtvertrag jederzeit kündigen. (2) Kündigt der Absender, so kann der Frachtführer entweder die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, oder normal normal ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht) normal normal normal arabic verlangen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Nr. 2; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Satz 1 Nr. 1, soweit die Beförderung für den Absender nicht von Interesse ist. (3) Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen, so kann der Frachtführer auf Kosten des Absenders Maßnahmen entsprechend § 419 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ergreifen oder vom Absender verlangen, daß dieser das Gut unverzüglich entlädt. Der Frachtführer braucht das Entladen des Gutes nur zu dulden, soweit dies ohne Nachteile für seinen Betrieb und ohne Schäden für die Absender oder Empfänger anderer Sendungen möglich ist. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 der Frachtführer verpflichtet, das Gut, das bereits verladen wurde, unverzüglich auf eigene Kosten zu entladen.

Kurz erklärt

  • Der Absender kann den Frachtvertrag jederzeit kündigen.
  • Bei Kündigung kann der Frachtführer die vereinbarte Fracht und andere Kosten verlangen, es sei denn, die Kündigung liegt im Risikobereich des Frachtführers.
  • Wenn die Kündigung auf Gründen des Frachtführers beruht, hat er keinen Anspruch auf die vereinbarte Fracht.
  • Wurde bereits Ware verladen, kann der Frachtführer auf Kosten des Absenders Maßnahmen ergreifen oder verlangen, dass die Ware entladen wird.
  • Bei Kündigung aus Gründen des Frachtführers muss dieser die entladenen Kosten selbst tragen.