§ 414 – Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen
(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung, normal normal Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben, normal normal Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder normal normal Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte. normal normal normal arabic (2) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des Frachtführers mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beigetragen hat. (3) Ist der Absender ein Verbraucher, so hat er dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.
Kurz erklärt
- Der Absender muss dem Frachtführer Schäden und Kosten ersetzen, die durch schlechte Verpackung oder Kennzeichnung entstehen.
- Dies gilt auch für falsche oder unvollständige Angaben im Frachtbrief und fehlende Informationen über die Gefährlichkeit der Ware.
- Wenn der Frachtführer ebenfalls zur Schädigung beigetragen hat, hängt die Ersatzpflicht von seinem Anteil an den Schäden ab.
- Verbraucher haften nur für Schäden und Kosten, wenn ihnen ein Verschulden nachgewiesen werden kann.
- Der Absender ist also nicht immer voll verantwortlich, besonders wenn er ein Verbraucher ist.