Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 117
§ 117 – Wettbewerbsverbot
(1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen. (2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den anderen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, dass der Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Beteiligung nicht ausdrücklich vereinbart wird.
Kurz erklärt
- Ein Gesellschafter benötigt die Zustimmung der anderen Gesellschafter, um im Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte zu machen.
- Ohne Zustimmung darf er nicht an einer anderen ähnlichen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.
- Die Zustimmung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft wird als erteilt angesehen, wenn die anderen Gesellschafter darüber informiert sind.
- Wenn die anderen Gesellschafter wissen, dass ein Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft beteiligt ist, muss die Aufgabe dieser Beteiligung ausdrücklich vereinbart werden.
- Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt die Zustimmung als gegeben.