Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 462

§ 462 – Haftung für andere

Der Spediteur hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Erfüllung seiner Pflicht, die Versendung zu besorgen, bedient.

Kurz erklärt

  • Der Spediteur ist verantwortlich für das Verhalten seiner Mitarbeiter.
  • Diese Verantwortung gilt sowohl für Handlungen als auch für Unterlassungen.
  • Die Verantwortung besteht, wenn die Mitarbeiter ihre Aufgaben ausführen.
  • Der Spediteur ist auch für das Verhalten anderer Personen verantwortlich, die er zur Erfüllung seiner Pflichten einsetzt.
  • Dies betrifft insbesondere die Versendung von Waren.