Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 463

§ 463 – Verjährung

Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Verjährung von Ansprüchen ist geregelt.
  • Ansprüche beziehen sich auf eine bestimmte Leistung.
  • Diese Leistung muss bestimmten Vorschriften entsprechen.
  • § 439 des Gesetzes findet Anwendung.
  • Die Regelungen zu Verjährung gelten entsprechend.