Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 497

§ 497 – Rang mehrerer Pfandrechte

Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464, 475b und 495 begründete Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte untereinander nach § 442.

Kurz erklärt

  • Mehrere Pfandrechte können an demselben Gut bestehen.
  • Diese Pfandrechte basieren auf bestimmten Paragraphen (§§ 397, 440, 464, 475b, 495).
  • Der Rang der Pfandrechte wird durch einen speziellen Paragraphen (§ 442) festgelegt.
  • Der Rang bestimmt, welches Pfandrecht Vorrang hat.
  • Es ist wichtig, die Reihenfolge der Pfandrechte zu kennen.