Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 497
§ 497 – Rang mehrerer Pfandrechte
Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464, 475b und 495 begründete Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte untereinander nach § 442.
Kurz erklärt
- Mehrere Pfandrechte können an demselben Gut bestehen.
- Diese Pfandrechte basieren auf bestimmten Paragraphen (§§ 397, 440, 464, 475b, 495).
- Der Rang der Pfandrechte wird durch einen speziellen Paragraphen (§ 442) festgelegt.
- Der Rang bestimmt, welches Pfandrecht Vorrang hat.
- Es ist wichtig, die Reihenfolge der Pfandrechte zu kennen.