Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 484
§ 484 – Verpackung. Kennzeichnung
Der Befrachter hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Verfrachter keine Schäden entstehen. Soll das Gut in einem Container, auf einer Palette oder in oder auf einem sonstigen Lademittel zur Beförderung übergeben werden, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, hat der Befrachter das Gut auch in oder auf dem Lademittel beförderungssicher zu stauen und zu sichern. Der Befrachter hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen.
Kurz erklärt
- Der Befrachter muss das Gut so verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist.
- Die Verpackung darf dem Verfrachter keine Schäden verursachen.
- Bei Übergabe in einem Container oder auf einer Palette muss das Gut sicher verstaut und gesichert werden.
- Das Gut muss entsprechend der vertraglichen Vereinbarung behandelt werden.
- Der Befrachter ist verpflichtet, das Gut zu kennzeichnen, wenn dies erforderlich ist.