Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 485
§ 485 – See- und Ladungstüchtigkeit
Der Verfrachter hat dafür zu sorgen, dass das Schiff in seetüchtigem Stand, gehörig eingerichtet, ausgerüstet, bemannt und mit genügenden Vorräten versehen ist (Seetüchtigkeit) sowie dass sich die Laderäume einschließlich der Kühl- und Gefrierräume sowie alle anderen Teile des Schiffs, in oder auf denen Güter verladen werden, in dem für die Aufnahme, Beförderung und Erhaltung der Güter erforderlichen Zustand befinden (Ladungstüchtigkeit).
Kurz erklärt
- Der Verfrachter muss sicherstellen, dass das Schiff seetüchtig ist.
- Das Schiff muss ordnungsgemäß eingerichtet und ausgerüstet sein.
- Es muss ausreichend Personal an Bord sein.
- Das Schiff muss genügend Vorräte haben.
- Die Laderäume und andere relevante Bereiche müssen in gutem Zustand für die Güter sein.