Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 588
§ 588 – Errettung aus gemeinsamer Gefahr
(1) Werden das Schiff, der Treibstoff, die Ladung oder mehrere dieser Sachen zur Errettung aus einer gemeinsamen Gefahr auf Anordnung des Kapitäns vorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert oder werden zu diesem Zweck auf Anordnung des Kapitäns Aufwendungen gemacht (Große Haverei), so werden die hierdurch entstandenen Schäden und Aufwendungen von den Beteiligten gemeinschaftlich getragen. (2) Beteiligter ist derjenige, der im Zeitpunkt des Havereifalls Eigentümer des Schiffes oder Eigentümer des Treibstoffs ist oder der die Gefahr trägt, dass ein zur Ladung gehörendes Frachtstück oder eine Frachtforderung untergeht.
Kurz erklärt
- Wenn das Schiff, der Treibstoff oder die Ladung absichtlich beschädigt oder geopfert wird, um eine gemeinsame Gefahr abzuwenden, spricht man von großer Haverei.
- Diese Maßnahmen müssen auf Anordnung des Kapitäns erfolgen.
- Die dadurch entstandenen Schäden und Kosten werden von allen Beteiligten gemeinsam getragen.
- Beteiligte sind die Eigentümer des Schiffes, des Treibstoffs oder die, die das Risiko für die Ladung tragen.
- Der Begriff "Havereifall" bezieht sich auf den Zeitpunkt, an dem diese Maßnahmen ergriffen werden.