Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 582
§ 582 – Mehrheit von Bergern
(1) Wirken mehrere Berger an der Bergung mit, so kann jeder Berger nur einen Anteil am Bergelohn verlangen. Auf die Bestimmung des Verhältnisses der Anteile der Berger am Bergelohn zueinander ist § 577 Absatz 1 entsprechend anzuwenden; § 581 bleibt unberührt. (2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch ein Berger Bergelohn in voller Höhe verlangen, wenn er das Eingreifen der anderen Berger auf Ersuchen des Eigentümers des in Gefahr befindlichen Schiffes oder eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstands hingenommen hat und sich das Ersuchen als nicht vernünftig erweist.
Kurz erklärt
- Mehrere Berger können nur einen Anteil am Bergelohn verlangen.
- Die Verteilung der Anteile erfolgt nach bestimmten gesetzlichen Vorgaben.
- Ein Berger kann den vollen Bergelohn verlangen, wenn er auf Wunsch des Eigentümers handelt.
- Das Eingreifen muss jedoch als nicht vernünftig angesehen werden.
- Diese Regelung gilt für gefährdete Schiffe oder andere Vermögensgegenstände.