Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 513

§ 513 – Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements

(1) Der Verfrachter hat, sofern im Stückgutfrachtvertrag nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, dem Ablader auf dessen Verlangen ein Orderkonnossement auszustellen, das nach Wahl des Abladers an dessen Order, an die Order des Empfängers oder lediglich an Order zu stellen ist; im letzteren Fall ist unter der Order die Order des Abladers zu verstehen. Der Kapitän und jeder andere zur Zeichnung von Konnossementen für den Reeder Befugte sind berechtigt, das Konnossement für den Verfrachter auszustellen. (2) Ablader ist, wer das Gut dem Verfrachter zur Beförderung übergibt und vom Befrachter als Ablader zur Eintragung in das Konnossement benannt ist. Übergibt ein anderer als der Ablader das Gut oder ist ein Ablader nicht benannt, gilt der Befrachter als Ablader.

Kurz erklärt

  • Der Verfrachter muss auf Wunsch des Abladers ein Orderkonnossement ausstellen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
  • Das Konnossement kann an den Ablader, den Empfänger oder allgemein an Order ausgestellt werden.
  • Im Falle der Ausstellung an "Order" ist der Ablader als derjenige zu verstehen, der das Gut übergeben hat.
  • Der Kapitän und andere befugte Personen können das Konnossement im Namen des Verfrachters ausstellen.
  • Der Ablader ist die Person, die das Gut zur Beförderung übergibt und im Konnossement genannt wird; wenn jemand anderes das Gut übergibt oder kein Ablader benannt ist, gilt der Befrachter als Ablader.