Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 514

§ 514 – Bord- und Übernahmekonnossement

(1) Das Konnossement ist auszustellen, sobald der Verfrachter das Gut übernommen hat. Durch das Konnossement bestätigt der Verfrachter den Empfang des Gutes und verpflichtet sich, es zum Bestimmungsort zu befördern und dem aus dem Konnossement Berechtigten gegen Rückgabe des Konnossements abzuliefern. (2) Ist das Gut an Bord genommen worden, so hat der Verfrachter das Konnossement mit der Angabe auszustellen, wann und in welches Schiff das Gut an Bord genommen wurde (Bordkonnossement). Ist bereits vor dem Zeitpunkt, in dem das Gut an Bord genommen wurde, ein Konnossement ausgestellt worden (Übernahmekonnossement), so hat der Verfrachter auf Verlangen des Abladers im Konnossement zu vermerken, wann und in welches Schiff das Gut an Bord genommen wurde, sobald dies geschehen ist (Bordvermerk). (3) Das Konnossement ist in der vom Ablader geforderten Anzahl von Originalausfertigungen auszustellen.

Kurz erklärt

  • Das Konnossement wird ausgestellt, wenn der Verfrachter das Gut übernommen hat.
  • Es bestätigt den Empfang des Gutes und verpflichtet den Verfrachter zur Beförderung zum Bestimmungsort.
  • Der Verfrachter muss angeben, wann und in welches Schiff das Gut an Bord genommen wurde, wenn es bereits an Bord ist.
  • Wenn ein Übernahmekonnossement bereits ausgestellt wurde, muss der Verfrachter auf Wunsch des Abladers den Bordvermerk hinzufügen.
  • Das Konnossement muss in der vom Ablader gewünschten Anzahl von Originalausfertigungen ausgestellt werden.