§ 336 – Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
(1) Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Ist die Genossenschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und begibt sie nicht ausschließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel, beträgt die Frist nach Satz 2 vier Monate. (2) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden: § 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz und Absatz 1a, 2, normal normal die §§ 265 bis 289e, mit Ausnahme von § 277 Absatz 3 Satz 1 und § 285 Nummer 17, normal normal § 289f Absatz 4 nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 und 4 des Genossenschaftsgesetzes. normal normal normal arabic Sonstige Vorschriften, die durch den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unberührt. Genossenschaften, die die Merkmale für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a Absatz 1 erfüllen (Kleinstgenossenschaften), dürfen auch die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach näherer Maßgabe des § 337 Absatz 4 und § 338 Absatz 4 anwenden. (3) § 330 Abs. 1 über den Erlaß von Rechtsverordnungen ist entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Der Vorstand einer Genossenschaft muss einen Jahresabschluss mit Anhang und Lagebericht erstellen.
- Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind innerhalb von fünf Monaten nach Geschäftsjahresende zu erstellen; für kapitalmarktorientierte Genossenschaften beträgt die Frist vier Monate.
- Bestimmte Vorschriften gelten für den Jahresabschluss und den Lagebericht, es gibt jedoch Ausnahmen.
- Kleinstgenossenschaften können Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften in Anspruch nehmen.
- Vorschriften über den Erlass von Rechtsverordnungen sind ebenfalls anwendbar.