Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 428
§ 428 – Haftung für andere
Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.
Kurz erklärt
- Der Frachtführer ist verantwortlich für das Verhalten seiner Mitarbeiter.
- Diese Verantwortung gilt sowohl für Handlungen als auch für Unterlassungen.
- Die Verantwortung besteht, wenn die Mitarbeiter im Rahmen ihrer Aufgaben handeln.
- Der Frachtführer ist auch für das Verhalten anderer Personen verantwortlich, die er zur Durchführung der Beförderung einsetzt.
- Diese Regelung betrifft alle, die an der Beförderung beteiligt sind.