Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 506

§ 506 – Außervertragliche Ansprüche

(1) Die in diesem Untertitel und im Stückgutfrachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Befrachters oder des Empfängers gegen den Verfrachter wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes. (2) Der Verfrachter kann auch gegenüber außervertraglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen. Die Einwendungen können jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn sie auf eine Vereinbarung gestützt werden, die von den Vorschriften dieses Untertitels zu Lasten des Befrachters abweicht, normal normal der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt hat und der Verfrachter die fehlende Befugnis des Befrachters, das Gut zu versenden, kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte oder normal normal das Gut dem Dritten oder einer Person, die von diesem ihr Recht zum Besitz ableitet, vor Übernahme zur Beförderung abhanden gekommen ist. normal normal normal arabic Satz 2 Nummer 1 gilt jedoch nicht für eine nach § 512 Absatz 2 Nummer 1 zulässige Vereinbarung über die Haftung des Verfrachters für einen Schaden, der durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes oder durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes entstanden ist.

Kurz erklärt

  • Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen im Stückgutfrachtvertrag gelten auch für außervertragliche Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes.
  • Der Verfrachter kann diese Haftungsbeschränkungen auch gegenüber Ansprüchen Dritter geltend machen.
  • Diese Einwendungen dürfen jedoch nicht verwendet werden, wenn sie auf einer abweichenden Vereinbarung basieren, die den Befrachter benachteiligt.
  • Der Verfrachter haftet nicht, wenn er wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass der Befrachter nicht befugt war, das Gut zu versenden.
  • Eine spezielle Regelung über die Haftung des Verfrachters für Schäden durch Schiffsführung oder Feuer an Bord bleibt von diesen Bestimmungen unberührt.