Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 327

§ 327 – Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung

Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben: normal Auf der Aktivseite A I 1 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte; normal normal A I 2 Geschäfts- oder Firmenwert; normal normal A II 1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken; normal normal A II 2 technische Anlagen und Maschinen; normal normal A II 3 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; normal normal A II 4 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau; normal normal A III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen; normal normal A III 2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen; normal normal A III 3 Beteiligungen; normal normal A III 4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; normal normal B II 2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen; normal normal B II 3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; normal normal B III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen. normal normal normal arabic normal normal normal arabic normal Auf der Passivseite C 1 Anleihen, normal davon konvertibel; normal normal C 2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten; normal normal C 6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen; normal normal C 7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; normal normal normal arabic normal normal normal arabic normal normal den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln dürfen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen ihre Bilanz in einer vereinfachten Form übermitteln, ähnlich wie kleine Kapitalgesellschaften.
  • Bestimmte Posten müssen in der Bilanz oder im Anhang gesondert angegeben werden, darunter selbst geschaffene Schutzrechte und der Geschäfts- oder Firmenwert.
  • Weitere geforderte Posten umfassen Grundstücke, technische Anlagen, Beteiligungen und Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen.
  • Auf der Passivseite sind Verbindlichkeiten wie Anleihen und Kredite gegenüber Banken sowie verbundenen Unternehmen anzugeben.
  • Der Anhang kann ohne bestimmte Angaben übermittelt werden, die normalerweise erforderlich wären.