Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 554
§ 554 – Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung
(1) Der Vermieter hat dem Mieter das Schiff zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben. (2) Der Mieter hat das Schiff während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist er verpflichtet, das Schiff in demselben Zustand unter Berücksichtigung der Abnutzung infolge vertragsgemäßen Gebrauchs zurückzugeben.
Kurz erklärt
- Der Vermieter muss das Schiff pünktlich und am vereinbarten Ort übergeben.
- Das Schiff muss in einem Zustand sein, der für den vertraglichen Gebrauch geeignet ist.
- Der Mieter muss das Schiff während der Mietzeit in einem geeigneten Zustand halten.
- Nach der Mietzeit muss der Mieter das Schiff zurückgeben.
- Bei der Rückgabe wird die normale Abnutzung durch den vertragsgemäßen Gebrauch berücksichtigt.