Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 597
§ 597 – Pfandrecht der Schiffsgläubiger
(1) Die Schiffsgläubiger haben für ihre Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff. Das Pfandrecht kann gegen jeden Besitzer des Schiffes verfolgt werden. (2) Das Schiff haftet auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderungen sowie für die Kosten der die Befriedigung aus dem Schiff bezweckenden Rechtsverfolgung.
Kurz erklärt
- Schiffsgläubiger haben ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff für ihre Forderungen.
- Dieses Pfandrecht kann gegen jeden Besitzer des Schiffes geltend gemacht werden.
- Das Schiff haftet auch für gesetzliche Zinsen der Forderungen.
- Zusätzlich haftet das Schiff für die Kosten der rechtlichen Verfolgung zur Befriedigung der Forderungen.
- Die Rechte der Schiffsgläubiger sind unabhängig vom aktuellen Besitzer des Schiffes.