Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 365a

§ 365a – hgb

Der Transportversicherungspolice nach § 363 Absatz 2 gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie die Transportversicherungspolice, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronische Transportversicherungspolice). Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertragung einer elektronischen Transportversicherungspolice sowie die Einzelheiten des Verfahrens einer nachträglichen Eintragung in eine elektronische Transportversicherungspolice zu regeln.

Kurz erklärt

  • Eine elektronische Transportversicherungspolice hat die gleichen Funktionen wie eine traditionelle Transportversicherungspolice.
  • Die Authentizität und Integrität der elektronischen Aufzeichnung müssen gewährleistet sein.
  • Das Bundesministerium der Justiz kann Regelungen zur elektronischen Transportversicherungspolice erlassen.
  • Diese Regelungen betreffen die Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertragung der elektronischen Police.
  • Der Bundesrat muss den Regelungen nicht zustimmen.