Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 365

§ 365 – hgb

(1) In betreff der Form des Indossaments, in betreff der Legitimation des Besitzers und der Prüfung der Legitimation sowie in betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe, finden die Vorschriften der Artikel 13, 14 Absatz 2, Artikel 16 und 40 Absatz 3 Satz 2 des Wechselgesetzes entsprechende Anwendung. (2) Ist die Urkunde vernichtet oder abhanden gekommen, so unterliegt sie der Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens. Ist das Aufgebotsverfahren eingeleitet, so kann der Berechtigte, wenn er bis zur Kraftloserklärung Sicherheit bestellt, Leistung nach Maßgabe der Urkunde von dem Schuldner verlangen.

Kurz erklärt

  • Die Form des Indossaments und die Legitimation des Besitzers richten sich nach bestimmten Vorschriften des Wechselgesetzes.
  • Die Prüfung der Legitimation des Besitzers erfolgt ebenfalls nach diesen Vorschriften.
  • Wenn ein Dokument verloren geht oder zerstört wird, kann es durch ein Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden.
  • Nach Einleitung des Aufgebotsverfahrens kann der Berechtigte vom Schuldner die Leistung verlangen, wenn er Sicherheit bestellt.
  • Die Regelungen gelten für die Herausgabeverpflichtung des Besitzers.