Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 8a

§ 8a – Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung

(1) Eine Eintragung in das Handelsregister wird wirksam, sobald sie in den für die Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die elektronische Führung des Handelsregisters, die elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz nach § 387 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Dabei können sie auch Einzelheiten der Datenübermittlung regeln sowie die Form zu übermittelnder elektronischer Dokumente festlegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Gericht sicherzustellen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Kurz erklärt

  • Eine Eintragung ins Handelsregister wird wirksam, wenn sie in den Datenspeicher aufgenommen und dauerhaft lesbar ist.
  • Die Landesregierungen dürfen durch Rechtsverordnung Regeln zur elektronischen Führung des Handelsregisters festlegen.
  • Dazu gehören die elektronische Anmeldung und Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung.
  • Die Landesregierungen können auch Details zur Datenübermittlung und zur Form elektronischer Dokumente regeln.
  • Die Ermächtigung kann auf die Landesjustizverwaltungen übertragen werden.