Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 274a
§ 274a – Größenabhängige Erleichterungen
Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit: § 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang, normal normal § 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang, normal normal § 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3, normal normal § 274 über die Abgrenzung latenter Steuern. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Kleine Kapitalgesellschaften müssen bestimmte Vorschriften nicht anwenden.
- Sie sind von der Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang befreit.
- Auch die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang ist für sie nicht erforderlich.
- Rechnungsabgrenzungsposten nach bestimmten Vorschriften müssen nicht erläutert werden.
- Die Regelungen zu latenten Steuern gelten nicht für kleine Kapitalgesellschaften.