Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 31

§ 31 – hgb

(1) Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort sowie die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist nach den Vorschriften des § 29 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 14 bezeichneten Wege herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen.

Kurz erklärt

  • Änderungen der Firma, ihrer Inhaber oder der Geschäftsanschrift müssen im Handelsregister angemeldet werden.
  • Auch die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort ist anmeldepflichtig.
  • Das gilt ebenfalls, wenn eine Firma erlischt.
  • Wenn die Anmeldung des Erlöschens nicht durch die Verpflichteten erfolgt, muss das Gericht das Erlöschen von Amts wegen eintragen.
  • Die Vorschriften für die Anmeldung sind in § 29 und § 14 geregelt.