Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 29

§ 29 – hgb

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Kurz erklärt

  • Jeder Kaufmann muss seine Firma anmelden.
  • Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Gericht.
  • Das Gericht ist für den Bezirk der Handelsniederlassung zuständig.
  • Die Adresse der Geschäftsanschrift muss angegeben werden.
  • Die Anmeldung dient der Eintragung ins Handelsregister.