§ 87 – hgb
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht. (2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirkes oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht. (3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder normal normal vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist. normal normal normal arabic Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht. (4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.
Kurz erklärt
- Der Handelsvertreter erhält eine Provision für alle Geschäfte, die während des Vertragsverhältnisses durch seine Tätigkeit zustande kommen.
- Er hat auch Anspruch auf Provision für Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Kunden seines zugewiesenen Bezirks abgeschlossen werden, es sei denn, ein ausgeschiedener Handelsvertreter hat Anspruch darauf.
- Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter nur dann Anspruch auf Provision, wenn er das Geschäft vermittelt oder vorbereitet hat und es innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wird.
- Der Anspruch auf Provision kann anteilig an einen nachfolgenden Handelsvertreter gehen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
- Zusätzlich hat der Handelsvertreter Anspruch auf eine Inkassoprovision für die von ihm eingezogenen Beträge.