Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 546

§ 546 – Ausführender Beförderer

(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt, der nicht der Beförderer ist, so haftet der Dritte (ausführender Beförderer) für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgasts oder durch Verlust, Beschädigung oder verspätete Aushändigung von Gepäck eines Fahrgasts während der vom ausführenden Beförderer durchgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Beförderer. Vertragliche Vereinbarungen, durch die der Beförderer seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Beförderer nur, soweit er ihnen in Textform zugestimmt hat. (2) Der ausführende Beförderer kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Beförderer aus dem Personenbeförderungsvertrag zustehen. (3) Der Beförderer und der ausführende Beförderer haften als Gesamtschuldner.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Dritter die Beförderung ganz oder teilweise durchführt, haftet dieser Dritte für Schäden an Fahrgästen oder deren Gepäck.
  • Die Haftung des Dritten ist gleichwertig zur Haftung des ursprünglichen Beförderers.
  • Vertragliche Haftungserweiterungen des Beförderers gelten nur, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
  • Der Dritte kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem ursprünglichen Beförderer zustehen.
  • Der ursprüngliche Beförderer und der Dritte haften gemeinsam für Schäden.