Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 545
§ 545 – Wegfall der Haftungsbeschränkung
Die in den §§ 541 und 542 sowie im Personenbeförderungsvertrag vorgesehenen Haftungshöchstbeträge gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die vom Beförderer selbst entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
Kurz erklärt
- Die Haftungshöchstbeträge aus den §§ 541 und 542 sowie dem Personenbeförderungsvertrag gelten nicht.
- Dies gilt, wenn der Schaden durch das Verhalten des Beförderers verursacht wurde.
- Der Beförderer muss absichtlich oder leichtfertig gehandelt haben.
- Es muss dem Beförderer bewusst gewesen sein, dass ein Schaden wahrscheinlich eintreten könnte.
- In solchen Fällen haftet der Beförderer unbegrenzt.