Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 140

§ 140 – Auflösungsbeschluss

Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

Kurz erklärt

  • Bei der Auflösung einer Gesellschaft ist eine Abstimmung erforderlich.
  • Die Mehrheit der Stimmen entscheidet über den Beschluss.
  • Für die Auflösung ist eine qualifizierte Mehrheit nötig.
  • Mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen müssen zustimmen.
  • Dies gilt nur, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes festgelegt ist.