Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 605

§ 605 – Einjährige Verjährungsfrist

Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr: Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement; normal normal Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen; normal normal Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei; normal normal Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Ansprüche aus Seefrachtverträgen verjähren in einem Jahr.
  • Ansprüche aus Konnossementen verjähren ebenfalls in einem Jahr.
  • Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen verjähren nach einem Jahr.
  • Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei verjähren in einem Jahr.
  • Ansprüche zwischen Reedern nach § 571 Absatz 2 verjähren ebenfalls in einem Jahr.