Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 605
§ 605 – Einjährige Verjährungsfrist
Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr: Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement; normal normal Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen; normal normal Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei; normal normal Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Ansprüche aus Seefrachtverträgen verjähren in einem Jahr.
- Ansprüche aus Konnossementen verjähren ebenfalls in einem Jahr.
- Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen verjähren nach einem Jahr.
- Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei verjähren in einem Jahr.
- Ansprüche zwischen Reedern nach § 571 Absatz 2 verjähren ebenfalls in einem Jahr.