Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 164
§ 164 – Geschäftsführungsbefugnis
Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen; § 116 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Kommanditisten dürfen nicht die Geschäfte führen.
- Ihre Befugnisse zur Geschäftsführung sind ausgeschlossen.
- Eine bestimmte Regelung (§ 116 Absatz 2 Satz 1) bleibt davon unberührt.
- Kommanditisten haben keine Entscheidungsgewalt im Unternehmen.
- Diese Regelung betrifft die Struktur der Kommanditgesellschaft.