Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 171

§ 171 – hgb

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Einlage geleistet ist. (2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

Kurz erklärt

  • Der Kommanditist haftet für die Schulden der Gesellschaft bis zur Höhe seiner vereinbarten Haftsumme.
  • Die Haftung entfällt, wenn die vereinbarte Einlage vollständig geleistet wurde.
  • Bei Insolvenz der Gesellschaft wird das Recht der Gläubiger durch den Insolvenzverwalter ausgeübt.
  • Die Haftung des Kommanditisten bleibt auch während des Insolvenzverfahrens bestehen.
  • Der Insolvenzverwalter oder Sachwalter vertritt die Gläubiger während des Verfahrens.