Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 172

§ 172 – hgb

(1) Im Verhältnisse zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Haftsumme eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt. (2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Haftsumme können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist. (3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam. (4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinne der §§ 253 Absatz 6 Satz 2 und 268 Absatz 8 nicht zu berücksichtigen. (5) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Kurz erklärt

  • Die Haftsumme eines Kommanditisten wird durch den im Handelsregister angegebenen Betrag festgelegt.
  • Gläubiger können sich nur auf nicht eingetragene Erhöhungen der Haftsumme berufen, wenn diese ordnungsgemäß bekannt gemacht wurden.
  • Vereinbarungen, die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder stunden, sind für Gläubiger unwirksam.
  • Rückzahlungen der Einlage eines Kommanditisten gelten gegenüber Gläubigern als nicht geleistet, ebenso Entnahmen von Gewinnanteilen, wenn der Kapitalanteil unter die Haftsumme sinkt.
  • Bei Gesellschaften ohne natürliche Personen als persönlich haftende Gesellschafter gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, wenn sie in Anteilen an diesen Gesellschaftern erfolgt.