Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 440

§ 440 – Pfandrecht des Frachtführers

(1) Der Frachtführer hat für alle Forderungen aus dem Frachtvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Beförderung übergebenen Gut des Absenders oder eines Dritten, der der Beförderung des Gutes zugestimmt hat. An dem Gut des Absenders hat der Frachtführer auch ein Pfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen aus anderen mit dem Absender abgeschlossenen Fracht-, Seefracht-, Speditions- und Lagerverträgen. Das Pfandrecht nach den Sätzen 1 und 2 erstreckt sich auf die Begleitpapiere. (2) Das Pfandrecht besteht, solange der Frachtführer das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere solange er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. (3) Das Pfandrecht besteht auch nach der Ablieferung fort, wenn der Frachtführer es innerhalb von drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch im Besitz des Empfängers ist. (4) Die in § 1234 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Androhung des Pfandverkaufs sowie die in den §§ 1237 und 1241 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den nach § 418 oder § 446 verfügungsberechtigten Empfänger zu richten. Ist dieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so haben die Androhung und die Benachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen.

Kurz erklärt

  • Der Frachtführer hat ein Pfandrecht an den Gütern, die ihm zur Beförderung übergeben werden, um Forderungen aus dem Frachtvertrag abzusichern.
  • Dieses Pfandrecht gilt auch für unbestrittene Forderungen aus anderen Verträgen mit dem Absender.
  • Das Pfandrecht bleibt bestehen, solange der Frachtführer das Gut besitzt und darüber verfügen kann.
  • Nach der Ablieferung bleibt das Pfandrecht bestehen, wenn der Frachtführer es innerhalb von drei Tagen gerichtlich geltend macht.
  • Benachrichtigungen über den Pfandverkauf müssen an den berechtigten Empfänger gerichtet werden; wenn dieser nicht ermittelt werden kann, erfolgt die Benachrichtigung an den Absender.