Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 231

§ 231 – hgb

(1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen. (2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verluste beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinne kann nicht ausgeschlossen werden.

Kurz erklärt

  • Wenn der Gewinn- und Verlustanteil des stillen Gesellschafters nicht festgelegt ist, gilt ein angemessener Anteil als vereinbart.
  • Der Gesellschaftsvertrag kann festlegen, dass der stille Gesellschafter nicht an Verlusten beteiligt ist.
  • Eine Ausschlussregelung für die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ist nicht zulässig.
  • Der stille Gesellschafter hat somit immer Anspruch auf einen Anteil am Gewinn.
  • Die Regelungen müssen im Gesellschaftsvertrag klar definiert werden.