Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 577

§ 577 – Höhe des Bergelohns

(1) Bergelohn ist, wenn die Parteien seine Höhe nicht vereinbart haben, so festzusetzen, dass er einen Anreiz für Bergungsmaßnahmen schafft. Bei der Festsetzung sind zugleich die folgenden Kriterien ohne Rücksicht auf die nachstehend aufgeführte Reihenfolge zu berücksichtigen: der Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände; normal normal die Sachkunde und die Anstrengungen des Bergers in Bezug auf die Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden (§ 575 Absatz 2); normal normal das Ausmaß des vom Berger erzielten Erfolgs; normal normal Art und Erheblichkeit der Gefahr; normal normal die Sachkunde und die Anstrengungen des Bergers in Bezug auf die Bergung des Schiffes und der sonstigen Vermögensgegenstände sowie auf die Rettung von Menschenleben; normal normal die vom Berger aufgewendete Zeit sowie die ihm entstandenen Unkosten und Verluste; normal normal die Haftungs- oder sonstige Gefahr, der der Berger oder seine Ausrüstung ausgesetzt war; normal normal die Unverzüglichkeit, mit der die Leistungen erbracht wurden; normal normal die Verfügbarkeit und der Einsatz von Schiffen oder anderen Ausrüstungsgegenständen, die für Bergungsmaßnahmen bestimmt waren; normal normal die Einsatzbereitschaft und Tauglichkeit der Ausrüstung des Bergers sowie deren Wert. normal normal normal arabic (2) Der Bergelohn ohne Zinsen, Bergungskosten und erstattungsfähige Verfahrenskosten darf den Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände nicht übersteigen.

Kurz erklärt

  • Der Bergelohn wird festgelegt, um Anreize für Bergungsmaßnahmen zu schaffen, wenn keine Höhe vereinbart wurde.
  • Bei der Festsetzung des Bergelohns werden verschiedene Kriterien berücksichtigt, wie der Wert der geborgenen Gegenstände und die Fähigkeiten des Bergers.
  • Der Erfolg des Bergers, die Gefahrenlage und die Bemühungen zur Vermeidung von Umweltschäden spielen ebenfalls eine Rolle.
  • Auch die aufgewendete Zeit, Kosten und Risiken für den Berger sind wichtige Faktoren.
  • Der Bergelohn darf nicht höher sein als der Wert der geborgenen Schiffe und Vermögensgegenstände, ohne Zinsen und zusätzliche Kosten.