Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 241a
§ 241a – Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
Kurz erklärt
- Einzelkaufleute mit Umsatzerlösen bis 800.000 Euro und Jahresüberschuss bis 80.000 Euro müssen bestimmte Vorschriften nicht anwenden.
- Diese Regelung gilt für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre.
- Bei Neugründungen gelten die gleichen Werte bereits am ersten Abschlussstichtag.
- Die Vorschriften, die nicht angewendet werden müssen, sind §§ 238 bis 241.
- Die Regelung erleichtert die Buchführung für kleinere Unternehmen.