Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 65

§ 65 – hgb

Ist bedungen, daß der Handlungsgehilfe für Geschäfte, die von ihm geschlossen oder vermittelt werden, Provision erhalten solle, so sind die für die Handelsvertreter geltenden Vorschriften des § 87 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 87a bis 87c anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Ein Handlungsgehilfe kann Provision für abgeschlossene oder vermittelte Geschäfte erhalten.
  • Die Regelungen für Handelsvertreter gelten in diesem Fall.
  • Es sind spezifische Vorschriften aus § 87 Abs. 1 und 3 sowie §§ 87a bis 87c anzuwenden.
  • Diese Vorschriften regeln die Provisionsansprüche.
  • Der Handlungsgehilfe hat somit ähnliche Rechte wie ein Handelsvertreter.