Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 261
§ 261 – Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern
Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; soweit erforderlich, hat er die Unterlagen auf seine Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.
Kurz erklärt
- Wer Unterlagen nur digital oder auf Bildträgern hat, muss dafür sorgen, dass sie lesbar sind.
- Er muss die notwendigen Geräte bereitstellen, um die Unterlagen zu lesen.
- Falls nötig, muss er die Unterlagen selbst ausdrucken.
- Alternativ kann er auch lesbare Kopien der Unterlagen bereitstellen.
- Alle Kosten für diese Maßnahmen trägt die Person, die die Unterlagen vorlegt.