Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 341e

§ 341e – Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze

(1) Versicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rückstellungen auch insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen. Dabei sind mit Ausnahme der Vorschriften der §§ 74 bis 87 des Versicherungsaufsichtsgesetzes die im Interesse der Versicherten erlassenen aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berechnung der Rückstellungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich des dafür anzusetzenden Rechnungszinsfußes und über die Zuweisung bestimmter Kapitalerträge zu den Rückstellungen zu berücksichtigen. Die Rückstellungen sind nach den Wertverhältnissen am Abschlussstichtag zu bewerten und nicht nach § 253 Abs. 2 abzuzinsen. (2) Versicherungstechnische Rückstellungen sind außer in den Fällen der §§ 341f bis 341h insbesondere zu bilden für den Teil der Beiträge, der Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlußstichtag darstellt (Beitragsüberträge); normal normal für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen, soweit die ausschließliche Verwendung der Rückstellung zu diesem Zweck durch Gesetz, Satzung, geschäftsplanmäßige Erklärung oder vertragliche Vereinbarung gesichert ist (Rückstellung für Beitragsrückerstattung); normal normal für Verluste, mit denen nach dem Abschlußstichtag aus bis zum Ende des Geschäftsjahres geschlossenen Verträgen zu rechnen ist (Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft). normal normal normal arabic (3) Soweit eine Bewertung nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 oder § 240 Abs. 4 nicht möglich ist oder der damit verbundene Aufwand unverhältnismäßig wäre, können die Rückstellungen auf Grund von Näherungsverfahren geschätzt werden, wenn anzunehmen ist, daß diese zu annähernd gleichen Ergebnissen wie Einzelberechnungen führen.

Kurz erklärt

  • Versicherungsunternehmen müssen Rückstellungen bilden, um ihre Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen dauerhaft erfüllen zu können.
  • Bei der Berechnung der Rückstellungen sind aufsichtsrechtliche Vorschriften und Rechnungsgrundlagen zu beachten.
  • Rückstellungen müssen zum Wert am Abschlussstichtag bewertet werden und dürfen nicht abgezinst werden.
  • Es sind Rückstellungen für Beitragsüberträge, Beitragsrückerstattungen und drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft zu bilden.
  • Wenn eine genaue Bewertung nicht möglich ist, können Rückstellungen auch geschätzt werden, solange die Schätzung zu ähnlichen Ergebnissen führt.