Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 593
§ 593 – Schiffsgläubigerrecht
Die Vergütungsberechtigten haben nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für ihre Beitragsforderungen gegen den Eigentümer des Schiffes sowie den Gläubiger der Fracht die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem Schiff.
Kurz erklärt
- Vergütungsberechtigte haben bestimmte Rechte in Bezug auf ihre Forderungen.
- Diese Forderungen richten sich gegen den Eigentümer des Schiffes.
- Auch der Gläubiger der Fracht ist betroffen.
- Die Rechte entsprechen denen eines Schiffsgläubigers.
- Diese Rechte beziehen sich auf das Schiff selbst.